ENTLOHNUNG DES BEEIDIGTEN DOLMETSCHERS UND ÜBERSETZERS FÜR BESTÄTIGTE ÜBERSETZUNGEN
nach Anordnung der Justizministers vom 24. Januar 2005 über Entlohnung für Tätigkeiten des beeidigten Dolmetschers und Übersetzers (Gesetzblatt Nr. 15 von 2005 r., Pos. 131)