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ENTLOHNUNG DES BEEIDIGTEN DOLMETSCHERS UND ÜBERSETZERS FÜR BESTÄTIGTE ÜBERSETZUNGEN
nach Anordnung der Justizministers vom 24. Januar 2005 über Entlohnung für Tätigkeiten des beeidigten Dolmetschers und Übersetzers
(Gesetzblatt Nr. 15 von 2005 r., Pos. 131)

Übersetzungen ins Polnische

 

1 Seite der Übersetzung ins Polnische (1125 Anschläge) (100%)

23,00

1 Seite der am gleichen Tag angefertigten Übersetzung (150%)

34,50

1 Seite der Übersetzung eines Fach-, Handschrift- oder eines schwerlesbaren Textes (125%)

28,75

Prüfung und Bestätigung einer gelieferten Übersetzung oder Anfertigung einer bestätigten Abschrift des Schreibens in der Fremdsprache (50%)

11,50

Prüfung und Bestätigung einer gelieferten Abschrift des Schreibens in der Fremdsprache (30%)

  6,90

Übersetzungen ins Deutsche

 

1 Seite der Übersetzung ins Deutsche (1125 Anschläge) (100%)

30,07

1 Seite der am gleichen Tag angefertigten Übersetzung (150%)

45,10

1 Seite der Übersetzung eines Fach-, Handschrift- oder eines schwerlesbaren Textes (125%)

37,59

Prüfung und Bestätigung einer gelieferten Übersetzung oder Anfertigung einer bestätigten Abschrift des Schreibens in der Fremdsprache (50%)

15,03

Prüfung und Bestätigung einer gelieferten Abschrift des Schreibens in der Fremdsprache (30%)

  9,02

Dolmetschen

 

1 Stunde des Dolmetschens, darunter für jede angefangene Stunde der Anwesenheit (130%)

39,00

ENTLOHNUNG DES ÜBERSETZERS FÜR EINFACHE ÜBERSETZUNGEN (1800 Anschläge)

Übersetzung ins Polnische23,00 Zlotys / 1 Seite (1800 Anschläge)
Übersetzung ins Deutsche30,00 Zlotys / 1 Seite (1800 Anschläge)

ZU DEN ANGEGEBENEN ENTLOHNUNGSBETRÄGEN WIRD DIE  MEHRWERTSTEUER (23%) DAZUGERECHNET.